Satzung TuS Germania Lohauserholz-Daberg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Turn- und Spielverein Germania Lohauserholz-Daberg e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz unter der Anschrift Am Hahnenbach 11, 59067 Hamm, und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm unter der Nr. 662 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Jahres.

(4) Der Verein ist Mitglied des Westdeutschen Fußball- und Leichtathletikverbandes e.V., des Westdeutschen Tischtennisverbandes e.V., des Badminton Landesverband NRW und des Hellwegs Märkischen Turngau e.V 1863.

Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zu den o.g. Verbänden vermittelt. In gleicher Weise wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zu den jeweiligen Sportfachverbänden der Abteilung, denen das Mitglied angehört, vermittelt, sofern der Verein Mitglied der betreffenden Sportfachverbände ist.

§ 2 Vereinsfarben

Die Farben des Vereins sind „Grün-Weiß“.

§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Breitensports und der sportlichen Jugendhilfe. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Pflege, Errichtung und Erweiterung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Der Verein ist politisch, religiös und rassistisch neutral. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 4 Verwendung von Vereinsgeldern

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 5 Vereinstätigkeit

Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes, der Instandhaltung der Sportplätze und der vereinseigenen Gebäude sowie der eigenen Turn- und Sportgeräte, sowie in der Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und der sachgemäßen Ausbildung und dem Einsatz von Übungsleitern/innen und Trainern/innen.

§ 6 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Aufwandsentschädigung kann angemessen gekürzt werden, wenn die Haushaltslage des Vereins eine vollständige Auszahlung nicht zulässt.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des Geschäftsjahres seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, bis zum Endes des Geschäftsjahres beim Vorstand nachgewiesen werden.

(7) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz (2) und den Aufwendungsersatz nach Absatz (5) im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

§ 7 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit der positiven Beschlussfassung des Vorstandes beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich gegenüber dem Vorstand Widerspruch gegen diese Entscheidung eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsausschuss.

(4) Die Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(5) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das passive Wahlrecht. Der Jugendvertreter darf bei seiner Wahl das 26.Lebensjahr nicht vollendet haben.

(6) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur für die Wahl des Jugendvertreters stimmberechtigt. Im Übrigen sind die Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärendem Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a) wenn sich das Mitglied mit Beiträgen für einen Zeitraum von 3 Monaten in Rückstand befindet und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an seine zuletzt bekanntgegebene Adresse seiner Beitragspflicht auch weiterhin nicht nachkommt,

b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, oder

d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

(4) Zur Antragstellung über einen Vereinsausschluss ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Der entsprechende Antrag ist schriftlich bei dem Vorstand einzureichen.

(5) Über den Vereinsausschluss berät zunächst der Vorstand. Bei mehrheitlicher Zustimmung zum Ausschluss, wobei eine einfache Stimmenmehrheit genügt, wird der Ausschlussantrag dann dem Vereinsausschuss vorgelegt, der mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig entscheidet.

(6) Das Mitglied, über dessen Vereinsausschluss beraten wird, hat die Möglichkeit an den entsprechenden Sitzungen des Vorstandes bzw. des Vereinsausschusses teilzunehmen und zu dem ihm vorgeworfenen Fehlverhalten Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied ist mindestens 1 Woche vor der Sitzung des Vorstandes bzw. des Vereinsausschusses per Textform über die Sitzung zu informieren. Minderjährige Mitglieder haben das Recht, dass ein Erziehungsberechtigter ebenfalls an der Sitzung teilnimmt.

(7) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet der Vereinsausschuss.

(8) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Absatz (3) für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen auch mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

a) Verweis,

b) Ordnungsgeld bis zum Höchstbetrag von EUR 100,-,

c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, oder

d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

(9) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen. Die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 9 Beiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages (Geldbeitrages) verpflichtet.

(2) Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren und Beiträge und deren Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung über etwaige zusätzliche Abteilungsbeiträge bzw. Abteilungsaufnahmegebühren erfolgt durch die Abteilungsversammlung mit vorheriger Zustimmung des Vereinsausschusses.

(3) Das Mitglied hat bei der Ausfüllung des Aufnahmeantrages die Möglichkeit zu entscheiden, ob die Beiträge monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich fällig werden.

(4) Die Fälligkeit der Geldbeiträge tritt ohne Mahnung ein. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– der Vorstand,

– der Vereinsausschuss und

– die Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der

a) Der Vorstand besteht aus dem/der

a) 1. Vorsitzenden,

b) 2. Vorsitzenden Finanzen, Buchhaltung und Mitgliederverwaltung,

c) 2. Vorsitzenden Vereinsexternes Informationswesen,

d) 2. Vorsitzenden Marketing und Öffentlichkeitsarbeit,

e) 2. Vorsitzenden Liegenschaftsverwaltung

f) Geschäftsführer/in

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Mitglieder des Vorstandes, dem/der 1.Vorsitzenden, in Vertretung des/der 1.Vorsitzenden der/die 2.Vorsitzende Finanzen, Buchhaltung und Mitgliederverwaltung sowie, einem/er weiteren 2.Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in gemeinsam vertreten. Sie bilden gemeinsam den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(3) Aufgaben und Verantwortungsbereich der Vorstandsmitglieder ergeben sich aus einem gesondert gefassten Geschäftsverteilungsplan. Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vermögens.

(4) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Von Jahr zu Jahr scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder aus. Bei der ersten Wahl nach dieser Satzung werden

a) der/die 1. Vorsitzende,

b) der/die 2. Vorsitzende Liegenschaftsverwaltung und

c) der/die Geschäftsführer/in

für 2 Jahre gewählt, sowie

d) der/die 2. Vorsitzende Finanzen, Buchhaltung und Mitgliederverwaltung

e) der/die 2. Vorsitzende Vereinsexternes Informationswesen und

f) der/die 2. Vorsitzende Marketing und Öffentlichkeitsarbeit

für zunächst 1 Jahr gewählt.

(5) Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit hinzu zu wählen.

(6) Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

(7) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann gleichzeitig wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann.

Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(8) Vorstandssitzungen können von jedem Vorstandsmitglied mit einer Frist von einer Woche schriftlich oder in Textform einberufen werden. Der entsprechende Antrag ist gegenüber dem Vorstand zu stellen.

Der vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimme gezählt.

Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, sofern alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären.

§ 12 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 11 und

a) dem/der Abteilungsleiter/in Seniorenfußball,

b) dem/der Abteilungsleiter/in Damenfußball,

c) dem/der Abteilungsleiter/in Alte Herren,

d) dem/der Abteilungsleiter/in Juniorenfußball,

e) dem/der Abteilungsleiter/in Tischtennis,

f) dem/der Abteilungsleiter/in Badminton und

g) dem/der Abteilungsleiter/in Freizeit-, Leistungs-, und Gesundheitssport (FLuG)

h) 9 Beisitzern/innen

(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand beantragt.

Die Sitzungen werden durch den/die 1. Vorsitzenden/de, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

(3) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 9 Vertreter anwesend sind.

(4) Die Aufgabenzuordnung der jeweiligen Mitglieder des Vereinsausschusses ist in einem Geschäftsverteilungsplan geregelt. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben auf den Vereinsausschuss übertragen.

(5) Über die Ausschusssitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter-in/Vorsitzender-de und vom Protokollführer-in/Geschäftsführer/in zu unterzeichnen. 

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder oder vom Vereinsausschuss schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung hat zu erfolgen durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse und in den Aushängen des Vereins. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Anträge, die 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden, sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimme gezählt.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn eines der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

b) Wahl der drei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes,

c) Wahl der neun Beisitzer des Vereinsausschusses,

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen,

e) Beschlussfassung über das Beitragswesen und

f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstände der Tagesordnungen sind.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter-in/ Vorsitzender/de und vom Protokollführer-in/ Geschäftsführer-in zu unterzeichnen.

§ 14 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählten drei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen des Vereins.

Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.

(3) Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.

(4) Sonderprüfungen sind möglich

§ 15 Beisitzer

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählten neun Beisitzer nehmen an den Sitzungen des Vereinsausschusses teil und haben dort volles Stimmrecht.

(2) Die Wiederwahl der Beisitzer ist möglich.

§ 16 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von zwei Jahren. Die Satzung des Hauptvereins gilt für die Abteilungen entsprechend.

(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

(4) Die Auflösung einer Abteilung beschließt der Vereinsausschuss.

§ 17 Auflösung des Vereines/Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Verschmelzung durch Aufnahme in einen anderen Verein oder durch Neugründung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand und der Vereinsausschuss mit dreiviertel Mehrheit beschlossen haben, oder

b) von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. Ein entsprechender Antrag ist bei dem Vorstand einzureichen.

(3) Die Versammlung, welche über die in Absatz (1) genannten Folgen entscheiden soll, ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Zur Beschlussfassung ist erneut eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an den Stadtsportbund Hamm mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken, und zwar insbesondere zur Förderung des Sports, verwendet werden soll. Sofern die Auflösung des Vereins durch eine Verschmelzung mit einem anderen Verein oder durch eine Neugründung herbeigeführt werden sollte, geht das Vereinsvermögen auf den aufnehmenden Verein oder den neu zu gründendem Verein über.

§ 18 Haftung des Vereins

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht mit seinem Vereinsvermögen für Diebstahl und Unfall im Rahmen des Sportbetriebes und bei sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

§ 19 Datenschutz/Recht am eigenen Bild

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Die Mitglieder stimmen dieser Datenverwendung zu, soweit dies im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erfolgt.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf

– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

– Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

– Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt und

– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Entsprechende Anträge sind bei dem/der 2. Vorsitzenden Finanzen, Buchhaltung und Mitgliederverwaltung in schriftlicher Form oder in Textform zu stellen.

Der/die 2. Vorsitzende Finanzen, Buchhaltung und Mitgliederverwaltung entscheidet über die entsprechenden Anträge und informiert den Antragssteller in schriftlicher Form über die Bescheidung des Antrags.

Der/die 2. Vorsitzende Finanzen, Buchhaltung und Mitgliederverwaltung hat dem Vereinsausschuss über entsprechende Anträge und die getroffenen Entscheidungen zu berichten.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(4) Die Mitglieder stimmen der Veröffentlichung von Lichtbildern unter Namensnennung in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erfolgt.

§ 20 Inkrafttreten

(1) Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 06. Juni 2017 in Hamm beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung vom 11. Juli 2013.

59067 Hamm, den 09. März 2018

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